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iFamZ 5, Oktober 2016, Seite 323

Scheidungsverschulden als untergeordnetes Kriterium bei der Aufteilung – Berücksichtigung von wertsteigernden Aufwendungen

iFamZ 2016/195

§§ 81 ff EheG

Das Scheidungsverschulden stellt nur ein untergeordnetes Kriterium für die Billigkeitsscheidung nach § 83 EheG dar. Wertsteigernde Aufwendungen auf eine von der Aufteilung ausgenommene Liegenschaft sind im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen.

Die Verschuldensentscheidung im Scheidungsverfahren ist nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie bei der Billigkeitsentscheidung des § 83 EheG überhaupt zu berücksichtigen ist, jedenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung bzw Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen (RIS-Justiz RS0057387). Der Aufteilungswunsch des völlig schuldlosen Teils kann daher nur dann Berücksichtigung finden, wenn nicht Umstände des Einzelfalls eine andere Regelung billig erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0057753). Das Verschulden an der Auflösung der Ehe ist nur dann eine Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam...

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