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iFamZ 5, Oktober 2016, Seite 323

Unterhaltsergänzungsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten

iFamZ 2016/196

§ 94 ABGB; § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO

Bei beiderseitigen Einkünften stehen dem weniger verdienenden Ehegatten 40 % des Familieneinkommens abzüglich seines Eigeneinkommens zu. Dies gilt grundsätzlich auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten sowie für Ehegatten, die Pensionseinkünfte erzielen.

Die Klägerin verweist darauf, dass die vom OGH bisher entwickelten Prozentsätze zur Bemessung des Ehegattenunterhalts jedenfalls nicht auf Unterhaltsverpflichtete im Ruhestand anwendbar seien. Da bei solchen Sachlagen nicht auf einen „Rekreationsbonus“ abgestellt werden könne, sei hier von einer halbteiligen Partizipationsquote auszugehen.

S. 324 Die besondere Regelungsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO setzt die Verletzung der Unterhaltspflicht voraus (RIS-Justiz RS0114824, vgl auch RS0005261). Im Provisorialverfahren sind Unterhaltsanspruch und Unterhaltsverletzung zu bescheinigen.

In der Rsp ist gesichert, dass Gegenstand der in Rede stehenden Regelungsverfügung nicht bloß der notwendige Unterhalt, sondern der einstweilige angemessene Unterhalt ist. Der OGH hat bereits wiederholt zur gegenteiligen Lehrmeinung von König (Einstweilige Verfügungen4 Rz 4/7 und 4/16; vgl auch Rz 4/10) Stellun...

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