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iFamZ 5, Oktober 2016, Seite 323

Unterhaltsergänzungsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten

iFamZ 2016/196

§ 94 ABGB; § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO

Bei beiderseitigen Einkünften stehen dem weniger verdienenden Ehegatten 40 % des Familieneinkommens abzüglich seines Eigeneinkommens zu. Dies gilt grundsätzlich auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten sowie für Ehegatten, die Pensionseinkünfte erzielen.

Die Klägerin verweist darauf, dass die vom OGH bisher entwickelten Prozentsätze zur Bemessung des Ehegattenunterhalts jedenfalls nicht auf Unterhaltsverpflichtete im Ruhestand anwendbar seien. Da bei solchen Sachlagen nicht auf einen „Rekreationsbonus“ abgestellt werden könne, sei hier von einer halbteiligen Partizipationsquote auszugehen.

S. 324 Die besondere Regelungsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO setzt die Verletzung der Unterhaltspflicht voraus (RIS-Justiz RS0114824, vgl auch RS0005261). Im Provisorialverfahren sind Unterhaltsanspruch und Unterhaltsverletzung zu bescheinigen.

In der Rsp ist gesichert, dass Gegenstand der in Rede stehenden Regelungsverfügung nicht bloß der notwendige Unterhalt, sondern der einstweilige angemessene Unterhalt ist. Der OGH hat bereits wiederholt zur gegenteiligen Lehrmeinung von König (Einstweilige Verfügungen4 Rz 4/7 und 4/16; vgl auch Rz 4/10) Stellung genommen und diese abgelehnt (1 Ob 235/11g; 7 Ob 226/11b). Unterhaltsansprüche (hier auf der Grundlage nach § 94 ABGB) werden somit im Haupt- und im Provisorialverfahren nach denselben materiellrechtlichen Grundlagen bemessen (10 Ob 7/14y). Dementsprechend wird auch bei Festsetzung des einstweiligen Unterhalts auf die in der Rsp (vor allem für durchschnittliche Verhältnisse) entwickelte Prozentsatzmethode zurückgegriffen.

Es entspricht der stRsp des OGH, dass bei beiderseitigen Einkünften den weniger verdienenden Ehegatten 40 % des Familieneinkommens abzüglich seines Eigeneinkommens zustehen (RIS-Justiz RS0012492; RS0009722). Dies gilt grundsätzlich auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten. Diese Grundsätze gelten auch für Ehegatten, die Pensionseinkünfte erzielen (SZ 50/108; SZ 52/6; vgl auch RIS-Justiz RS0009749).

(…) In der Lit finden sich Stimmen, die die von der Rsp für den Ehegattenunterhalt herangezogenen Prozentsätze als zu niedrig kritisieren und für einen gleich hohen Anteil der Ehegatten am Familieneinkommen eintreten. (…) Für eine halbteilige Partizipationsquote sprechen sich Lackner (RZ 1992, 62, und RZ 1999, 194), Kerschner (RZ 1995, 272) und Aicher (in Ostheim 107 f und 111) aus. Diese Quote beziehen sie allerdings nicht auf das Familieneinkommen, sondern nur auf jenen Teil des Einkommens, der zur Deckung des ehelichen Aufwands gewidmet ist bzw dem regelmäßigen ehelichen Konsum der Ehegatten dient. Dies wird vor allem damit begründet, dass der Unterhaltanspruch nicht zu einer Vermögensbildung führen solle (vgl auch Schwimann/Ferrari in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 94 Rz 7). Für den Halbteilungsgrundsatz treten schließlich auch Buchwalder (Unterhalt 164 und 274) und Sagerer-Foric (Glosse zu 7 Ob 80/13k, JBl 2013, 713) ein. (…)

Das vom Rekursgericht ins Treffen geführte Argument, der „Rekreationsbonus“ sei das einzige Begründungselement zur Rechtfertigung der 40%-Quote, weshalb bei einem Pensionseinkommen kein Grund bestehe, daran festzuhalten, erweist sich als nicht stichhaltig. (…)

Tragendes Begründungselement für die 40%-Quote am Familieneinkommen (abzüglich des Eigeneinkommens) bei (unterschiedlich hohen) beiderseitigen Einkünften ist nicht der „Rekreationsbonus“. Vielmehr ist entscheidend, dass dem Gesetz ein bestimmtes System für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs nicht zu entnehmen ist. Der OGH kann deshalb auch nicht allgemein verbindliche Prozentsätze für die Unterhaltsbemessung festlegen. Solche Werte sollen bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruchs nur die Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle gewährleisten. Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts haben daher bloß den Charakter einer Orientierungshilfe (RIS-Justiz RS0012492). Nach den Kriterien der Einzelfallgerechtigkeit, insb bei atypischer Sachlage, ist eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls angebracht (1 Ob 288/98d; 1 Ob 108/01s).

Durch die Leistung des Unterhaltsbeitrags soll der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben können. Diese Verhältnisse bestimmen sich nach dem Lebensstandard der Ehegatten bzw dem Stil ihrer Lebensführung. Entscheidend ist somit, dass beiden Ehegatten die Deckung der ihren Lebensverhältnissen entsprechenden angemessenen Bedürfnisse möglich sein soll. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass der Unterhaltspflichtige nicht mehr leisten muss, als seiner Leistungsfähigkeit entspricht. Zudem soll der Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht primär der Vermögensbildung dienen.

Anmerkung

Zunächst ist der stRsp des OGH entgegenzutreten, wonach der Unterhalt im Provisorialverfahren nach denselben materiellrechtlichen Grundlagen wie im Hauptverfahren zu bemessen ist. Die Rezensentin schließt sich daher in diesem Punkt der Meinung Königs an, zumal der OGH unzutreffend auch davon ausgeht, dass der im Provisorialverfahren ermittelte Unterhalt endgültig zustehen soll (). Dies widerspricht jedenfalls dem eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 394 EO, wonach dann Ersatz zu leisten ist, wenn gem der EV ungerechtfertigt Leistungen bezogen wurden. Überdies hätte es der schlechter verdienende Ehegatte dann in der Hand, das Scheidungsverfahren absichtlich zu verzögern, um noch längere Zeit in den Genuss des vollen Ehegattenunterhalts zu kommen, obwohl es schon klar scheint, dass sich dieser Anspruch – vor allem in Hinblick auf den zu erwartenden Verschuldensausspruch – später als ungerechtfertigt herausstellen wird. Auch nach schweizerischem Recht steht während des laufenden Scheidungsverfahrens nur Unterhalt auf Basis der nachehelichen Gesetzeslage zu.

Im Übrigen ist allerdings der rezensierten Entscheidung zuzustimmen, wonach die Bemessung des Ehegattenunterhalts auch nach Pensionseintritt nicht einem anderen System zu unterstellen ist. Vor allem ist dem OGH darin beizupflichten, dass der Ehegattenunterhalt dem Berechtigten nach der Gesetzessystematik des § 94 ABGB bzw der §§ 66 ff EheG zur Deckung seiner angemessenen Bedürfnisse nach dem Stil der Lebensführung der Ehegatten und nicht einer allfälligen Vermögensbildung dienen soll. Es wäre allerdings überzeugender, wenn der OGH nicht nur stets dieselben programmatischen Sätze wiederholt, sondern die gefundene Regel auch auf den jeweiligen Einzelfall entsprechend anwenden würde!

Astrid Deixler-Hübner

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
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