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Erlassung einer Gewaltschutz-EV bereits bei einer einmaligen und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutenden tätlichen Entgleisung
iFamZ 2016/194
Im Allgemeinen entsprechen jeder körperliche Eingriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt (RIS-Justiz RS0110446 [T5]).
Es steht fest, dass der Antragsgegner in alkoholisiertem Zustand äußerst aggressiv reagierte und die Erstantragstellerin auch schon beschimpft sowie tätlich angegriffen hat. Trotz des offenkundig verängstigten Verhaltens der Mutter beim Kinderarzt musste erst die Polizei erscheinen, um den Antragsgegner zum Weggehen zu überreden. Unter diesen Umständen hat das Rekursgericht die Voraussetzungen des § 382e Abs 1 EO betreffend die Erstantragstellerin vertretbar bejaht.
Das Rekursgericht hat die im Sicherungsantrag beschriebenen und vom Erstgericht auch festgestellten Verhaltensweisen des Antragsgegners gegenüber der Erstantragstellerin auch als ein die psychische Gesundheit der Zweitantragstellerin (ein Kleinkind) erheblich beeinträchtigendes Verhalten erkannt. Warum diese – auch allgemeiner Lebenserfahr...