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Verfahrenskostenabdeckung durch Rechtsschutzversicherung im Verfahren über das Erbrecht
iFamZ 2016/112
§§ 914 f ABGB; §§ 161 ff AußStrG
Sehen aus dem Jahr 2003 stammende Versicherungsbedingungen keinen Rechtsschutz für das Verlassenschaftsverfahren, wohl aber einen solchen für die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten aus dem Erbrecht“ vor, so ergibt die Auslegung, dass die Deckung der Kosten aus dem Verfahren über das Erbrecht nach §§ 161 f AußStrG – die mit in Kraft getreten sind – erfasst sind.
Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 für den Privat- und Berufsbereich im Rahmen des von der G OG mit der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags mitversichert. Diesem liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2003) zugrunde. Art 26 ARB 2003 lautet auszugsweise wie folgt:
„Rechtsschutz in Erbrechtssachen (…)
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten
2.1.1. aus dem Erbrecht;
2.1.2. aus Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen;
2.1.3. aus Verträgen auf den Todesfall; (…)
3. Was ist nicht versichert?
Im Rechtsschutz in Erbrechtssachen besteht (...) kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, (…)
3.2. im Verlassenschaftsverfahren; (…)“
In dem zwischen dem Kläger und z...