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iFamZ 3, Juni 2016, Seite 179

Einbeziehung von vor der Ehe erworbenen, aber kreditfinanzierten Liegenschaftsvermögen in die Aufteilungsmasse

iFamZ 2016/108

§ 82 Abs 1 Z 1 EheG

Eine von einem oder beiden Ehepartnern in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft erfährt eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird.

Vor der Eheschließung kaufte der Antragsgegner Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft. Die Antragstellerin nahm einen Kredit auf, der auf diesen Anteil an einer Liegenschaft sichergestellt ist. Dieser Kreditbetrag sollte dazu verwendet werden, dass die Antragstellerin damit den gemeinsam bewohnten Hälfteanteil an TOP 10 und auch den anteilig dazugehörigen Dachboden – später Top 11 – ankauft. Die Kreditsumme wurde von der Bank direkt auf das Konto des Antragsgegners überwiesen. Ebenfalls noch vor der Eheschließung begannen die Streitteile, das an der Wohnung angrenzende Dach auszubauen. Der Antragsgegner nahm dafür einen Kredit auf, der ebenfalls für den Ausbau der Ehewohnung gewidmet war.

2.1. Das Ziel des Aufteilungsverfahrens ist die billige Aufteilung der ehelichen Errungenschaft. Damit ist (…) das während der Ehe (…) Erarbeitete ode...

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