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Kinderbetreuungsgeld: Verkürzung des Bezugszeitraums bei zeitweisem Verzicht
iFamZ 2016/97
10 ObS 72/15h
Im vorliegenden Fall beantragte der zweitbetreuende Elternteil (Vater) der am geborenen L das pauschale Kinderbetreuungsgeld in der Variante „30+6“ ab „bis zur höchstmöglichen Bezugsdauer“ (zuvor hatte die Mutter 30 Monate lang Kinderbetreuungsgeld bezogen). Bei ununterbrochenem Bezug hätte der Anspruch des Vaters auf Verlängerung gem § 5 Abs 2 KBGG am geendet. Der Kläger beendete jedoch diesen Verlängerungsbezug vorzeitig, indem er ab auf seinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für drei Monate verzichtete. Ein Zuspruch des Kinderbetreuungsgeldes an den Kläger für den hier noch strittigen Zeitraum von 1. 7. bis kommt nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Zeitraum jedenfalls außerhalb des höchstmöglichen Verlängerungszeitraums für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld liegt: Unabhängig davon, wann die Unterbrechung erfolgt, ist bei einem Verzicht auf den Kinderbetreuungsgeldbezug für drei Monate eine Verlängerung über das 30. Lebensmonat des Kindes hinaus nur maximal drei Monate, daher maximal bis zum 33. vollendeten Lebensmonat des Kindes, möglich.