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Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen, Anordnungsbefugnis, Dokumentation
iFamZ 2016/103
§§ 3 Abs 1; 5 und 6 HeimAufG
LG Innsbruck , 51 R 20/16i
Schon wenn einer von mehreren verfolgten Zwecken die Dämpfung des Bewegungsdrangs bzw die Ruhigstellung ist, liegt eine Freiheitsbeschränkung durch Medikation vor.
Das Rekursgericht vermag keinen Unterschied darin zu erkennen, ob ein Medikament bereits für sich sedierende Wirkung hat oder diese Wirkung erst im Zusammenwirken mit anderen Medikamenten entfaltet, insb durch die Kumulation der Medikamente und die weitere Erhöhung der Wahrscheinlichkeit für die sedierende Wirkung bei einer Patientin mit beeinträchtigter Nierenfunktion. Derartige Zusammenhänge bzw Wechselwirkungen wurden ebenso wenig beachtet wie gelindere Mittel, sodass aufgrund der vorliegenden unzureichenden Dokumentation davon auszugehen ist, dass eine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegt (...).
Die 1923 geborene (…) lebt seit 2009 dauerhaft im Altersheim. Sie weist ein schweres demenzielles Syndrom auf (Morbus Alzheimer); Anhaltspunkte für eine Wahnsymptomatik liegen nicht vor. Bei der Bewohnerin treten krankheitsbedingt Verhaltensauffälligkeiten insofern auf, als es zu plötzlichem motivationslosem aggressivem Verhalten, zeitweiser starker motorischer Unruhe und Agit...