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Ausgleichszahlung für die Wertsteigerung eines gemeinsam erwirkten Zubaus an einer eingebrachten Liegenschaft
iFamZ 2016/107
Die Antragsgegnerin brachte eine in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft in die Ehe ein, worauf sich die gemeinsame Ehewohnung befand. Darauf wurde ein Zubau errichtet, der allerdings von der Baubewilligung abwich, sodass von der Gemeinde ein Beseitigungsauftrag erlassen wurde. Der Antragsteller begehrte eine Ausgleichszahlung für die von ihm getragenen finanziellen Aufwendungen für die Baumaßnahmen und die von ihm geleistete Arbeitsstunden. Die Antragsgegnerin hielt lediglich eine viel geringere Ausgleichszahlung für berechtigt, weil die in die Ehewohnung getätigten Investitionen des Antragstellers wegen der Abweichungen der tatsächlichen von der bewilligten Bauführung (großteils) sinnlos und mangelhaft gewesen seien.
Zutreffend gingen die Streitteile davon aus, dass selbst dann, wenn eine Liegenschaft gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen sollte, die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0057308; vgl auch RS0114449) und zwar insoweit, als sie aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurden und zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt noc...