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iFamZ 3, Juni 2016, Seite 187

Erbteilung vor Einantwortung

iFamZ 2016/111

§§ 531, 825 ff ABGB

Miterben haben vor der Einantwortung keinen Anspruch auf Zivilteilung einzelner Nachlasssachen. Eine Veräußerung kann vor Einantwortung nur durch (einhellige) Verfügung der Erbengemeinschaft oder durch einen Verlassenschaftskurator erfolgen.

E.K.D. starb am (…) ohne Hinterlassen einer letztwilligen Anordnung. Gesetzliche Erben sind die Witwe (Erstbeklagte) zu einem Drittel und die drei Kinder (Klägerin sowie Zweit- und Drittbeklagter) zu je zwei Neunteln. Das Verlassenschaftsverfahren ist noch anhängig, die Erben haben entsprechend den Erbquoten Erbantrittserklärungen abgegeben. Der Nachlass besteht aus Guthaben bei Kreditinstituten und der Sozialversicherung, Wertpapieren, zahlreichen Fahrnissen, drei Eigentumswohnungen und mehreren Liegenschaften. Weiters war der Erblasser Alleingesellschafter der D GmbH und der K GmbH sowie einziger Kommanditist der D GmbH & Co KG. (…)

Die Klägerin ist eines der drei Kinder des Erblassers. Mit ihrer gegen die anderen Erben gerichteten Erbteilungsklage begehrt sie die Aufhebung der nach den eingangs genannten Quoten bestehenden Erbengemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung der Fahrnisse, Liegenschaften, ...

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