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iFamZ 3, Juni 2016, Seite 174

Rechtsmittellegitimation eines nächsten Angehörigen

iFamZ 2016/100

§§ 6 Abs 2, 127 AußStrG

Ein nächster Angehöriger, dessen Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist, ist rechtsmittellegitimiert. Im Revisionsrekursverfahren in Sachwalterschaftssachen besteht die Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten zu lassen.

Rubrik betreut von: Schauer/Parapatits
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