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Frist für die Antragstellung zur Ehelichkeitsbestreitung
iFamZ 2016/95
Die Frist für die Antragstellung zur Ehelichkeitsbestreitung beginnt erst mit Kenntnis des Ehemannes der Mutter über Umstände von so großer Beweiskraft, dass er objektiv die Nichtabstammung des Kindes von ihm als höchstwahrscheinlich ansehen muss und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Verfahren nachkommen zu können.
Dass der Ehemann der Mutter und diese vor ihrer Ehe eine lose Beziehung führten, nicht gemeinsam wohnten und auch ihre Freizeit (Urlaub) getrennt verbrachten, wurde wie die bloße Beziehung zu anderen Männern nicht als ausreichend angesehen, den Lauf der Frist des § 153 Abs 1 ABGB auszulösen. Dazu würde nämlich nicht einmal die bloße Kenntnis von einem allfälligen Mehrverkehr der Mutter ausreichen (Bernat in Schwimann/Kodek, ABGB4 Ia, § 153 Rz 5).
Dass hier keine frühere ausreichende Kenntnis von den Umständen, die gegen seine Vaterschaft sprechen, festgestellt werden konnten, stellt auch keinen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention dar.