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Besuchsmittlung in Kontaktrechtsverfahren
Prozessorientierte Kontaktregelung im Rahmen der Familien- und Jugendgerichtshilfe
Die Besuchsmittlung stellt mit einer mittleren Bearbeitungsdauer von 4,4 Monaten (2015) das zeitlich mit Abstand umfangreichste Angebot der Familien- und Jugendgerichtshilfe dar und kann seitens des Gerichts ausschließlich in Kontaktrechtsverfahren mit Beschluss beauftragt werden. Ziel der Besuchsmittlung ist, unter Zuhilfenahme von psychoedukativen Elementen, prozessorientiertem Arbeiten mit den beteiligten Personen, Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen sowie vereinzelter Anwesenheit bei Übergaben, nach einer Phase des Erarbeitens und „Ausprobierens“ einer kindgerechten Kontaktregelung diese mit der Familie nachhaltig und stabil zu implementieren. Diese Möglichkeit wurde 2015 seitens der österreichischen Gerichte insgesamt 359-mal genutzt – Nachfragetendenz steigend.
I. Rechtliche Grundlagen
Um als Besuchsmittlerin/Besuchsmittler tätig werden zu können, bedarf es eines Auftrags durch Beschluss von Seiten des Gerichts, dem wiederum ein Antrag auf Regelung des Kontaktrechts von Seiten eines Elternteils zugrunde liegt.
Das gesetzlich verankerte Kontaktrecht beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern auf Kontakte zu dem Kind sowie das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elte...