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Privater Sicherheitsdienst
iFamZ 2016/102
§§ 33, 38a UbG
LGZ Wien , 44 R 100/16f
In Notfallsituationen ist vorrangig auf anwesende, zur Hilfestellung verpflichtete und befugte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und nicht auf einen privaten Sicherheitsdienst zurückzugreifen.
Der Patient wurde (in die psychiatrische Abteilung) gebracht, wobei ihm aufgrund seines wild umherschlagenden und tretenden Verhaltens Handfesseln angelegt werden mussten. Dieses Verhalten hielt auch bei der Einlieferung auf die Station an. Die zuständige Oberärztin forderte daraufhin Security-Mitarbeiter an. Erst nach deren Eintreffen wurde der weiterhin in Handschellen gefesselte Patient auf das Krankenbett gehoben. Seine heftige Gegenwehr und Aggression hielten weiterhin an. Schließlich nahm ihm der Polizeibeamte die Handfesseln ab. Wegen der anhaltenden heftigen Gegenwehr sah das Pflegepersonal für das Anlegen der Schlaufen für die Fixierung keine andere Möglichkeit, als die Security-Mitarbeiter um Unterstützung zu ersuchen. Diese hielten kurz die Arme des Patienten, um so den Krankenpflegerinnen die Möglichkeit zu bieten, sicher und ohne Gefahr eines eigenen körperlichen Schadens die Vier-Punkt-Fixierung vornehmen zu können. Erst danach konnt...