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Bei Antritt der Lehre am 1. September keine Anrechnung der Lehrlingsentschädigung für September, wenn diese im Nachhinein ausgezahlt wird
iFamZ 2016/85
R hat mit eine Lehrstelle angetreten; die Lehrlingsentschädigung für September 2014 erhielt er im Nachhinein ausgezahlt. Die Vorinstanzen reduzierten den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab im Hinblick auf die teilweise Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes.
Der OGH änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin ab, dass der Unterhalt erst ab herabgesetzt wurde.
1. In seinem Revisionsrekurs beruft sich R sich iW auf die Entscheidung , iFamZ 2014/207, 297. Nach dieser in einer Unterhaltsvorschusssache ergangenen Entscheidung tritt die Selbsterhaltungsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes regelmäßig erst dann ein, wenn es über die für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel verfügt. Wird das Arbeitsentgelt nicht im Vorhinein ausgezahlt, ist Selbsterhaltungsfähigkeit erst mit Ablauf desjenigen Monats anzunehmen, in welchem die erste Lohnauszahlung erfolgte. In diesem Sinn sind Unterhaltsvorschüsse – im Hinblick auf das Eigeneinkommen – erst mit Ablauf desjenigen Monats einzustellen, in dessen Lauf die erste Lohnauszahlung erfolgt.
2. Bis zu dieser Entscheidung 10 Ob 23/14a hatte sich die öster...