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Einbeziehung einer Abfertigung in die Aufteilungsmasse
iFamZ 2016/105
Der Antragsgegner erhielt anlässlich seines Ausscheidens aus einem Unternehmen insgesamt mehr als 126.000 Euro an gesetzlicher und freiwilliger Abfertigung ausbezahlt. Diesen Betrag legte er auf ein Sparbuch und kaufte daraus noch vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft um 115.000 Euro eine in seinem Eigentum stehende Wohnung.
Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zur Aufteilungsmasse ist jedenfalls, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört (RIS-Justiz RS0057331). Nach stRsp und hL ist eine während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angefallene Abfertigung als eheliches Ersparnis in die Aufteilung einzubeziehen (RIS-Justiz RS0057331 [T11]; RS0057349 [T5, T 6]; Hopf/Kathrein, Eherecht3, § 81 EheG Rz 12; Stabentheiner in Rummel, ABGB3, § 81 EheG Rz 4, Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 81 EheG Rz 9 FN 53; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 81 EheG Rz 7). Wenn die Vorinstanzen [die aus der Abfertigungssumme angeschaffte] Eigentumswohnung in die Aufteilungsmasse einbezogen haben, entspricht dies der Judikatur und ist nicht zu beanstanden. Da der Kaufpreis d...