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Einsicht in die Databox
Bei rechtzeitiger, aber gescheiterter Online-Einreichung des Jahresabschlusses ist eine zwingende Einsicht in die Databox nicht zu verlangen. Es genügt, sich auf andere Weise, nämlich durch Einsicht in ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll, vom positiven Einreichvorgang zu überzeugen.
OLG Wien , 4 R 134/12y ua