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GesRZ 4, August 2013, Seite 240

Einsicht in die Databox

§ 283 UGB

Bei rechtzeitiger, aber gescheiterter Online-Einreichung des Jahresabschlusses ist eine zwingende Einsicht in die Databox nicht zu verlangen. Es genügt, sich auf andere Weise, nämlich durch Einsicht in ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll, vom positiven Einreichvorgang zu überzeugen.

OLG Wien , 4 R 134/12y ua

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