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GesRZ 4, August 2013, Seite 240

Unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse iSd § 283 Abs 2 UGB; Charakter der Zwangsstrafe

§ 283 UGB

1. Die Fassung von zwei inhaltlich völlig gleichen Beschlüssen wegen der verspäteten Offenlegung, und zwar zwei Mal sowohl an die Gesellschaft als auch an den Geschäftsführer, ist gesetzlich nicht gedeckt, weil es sich um eine unzulässige Doppelbestrafung desselben Verstoßes im selben Zeitraum handelt.

2. Unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse iSd § 283 Abs 2 UGB können auch Probleme mit der EDV-Software aufgrund eines abweichenden Wirtschaftsjahres sein, wenn im Vorbringen konkrete Umstände vorgebracht werden, die die Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit belegen.

3. Die Zwangsstrafe nach § 283 UGB ist eine Beugemaßnahme, der aber auch ein gewisser Strafcharakter innewohnt. Von einer Zwangsstrafe ist daher im Fall geringer Schuld und unbedeutender Folgen abzusehen, wenn eine Bestrafung weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen erforderlich ist.

OLG Wien , 4 R 66/12y ua

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