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GesRZ 4, August 2013, Seite 169

Liebe Leserinnen und Leser!

Nikolaus Arnold

Die Diskussionen über die GmbH-Reform, insb zur Frage der Zweckmäßigkeit der Reduktion des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro, haben nunmehr (vorerst) ein Ende. Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013, BGBl I 2013/109) wurde die GmbH-Reform umgesetzt. Die maßgeblichen Änderungen des GmbH-Gesetzes sind mit in Kraft getreten.

Die wesentlichste Änderung ist zweifellos die Reduktion des Mindeststammkapitals der GmbH auf 10.000 Euro (mit einer Mindesteinzahlung von 5.000 Euro). Für Gesellschafter bestehender GmbHs ergibt sich nunmehr aufgrund der Absenkung des Mindeststammkapitals die Möglichkeit, im Zuge einer Kapitalherabsetzung eine (zumeist) steuerneutrale Einlagenrückzahlung durchzuführen.

Die positiv zu beurteilenden Aspekte der Reduktion der Mindest-KöSt sowie des Entfalls der Veröffentlichung der Neugründung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung wurden gegenüber Ministerialentwurf und Regierungsvorlage ebenso beibehalten wie die Reduktion der Tarifansätze für RATG und NTG (zu Einzelheiten s bereits das Editorial in GesRZ 2013, 65, Unternehmensrecht aktuell, GesRZ 2013, 171, sowie den Beitrag von Viktoria Robertson, GesRZ 2013, 68).

Geschäftsführer einer GmbH haben j...

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