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GesRZ 4, August 2013, Seite 219

Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen über die Gewinnverwendung; Stimmrechtausübung und Treuepflicht

§§ 34, 35 Abs 1 Z 1, §§ 39, 41 Abs 1 Z 1 , §§ 61, 82 Abs 1 und 5 GmbHG

§ 114 AktG

§ 1295 ABGB

1. Die Treuepflicht gebietet es dem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht, die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen und – sofern nicht gesellschaftsvertragliche Bestimmungen entgegenstehen – immer schon dann gegen die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die Gesellschaft günstiger als die Ausschüttung ist.

2. Für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, kann jedoch im jeweils zu prüfenden Einzelfall dann treuwidrig sein, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Thesaurierung die Interessen des Gesellschafters an der Ausschüttung massiv überwiegen oder wenn der Gesellschafter vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG weiß.

3. Wenn die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar ist, kann umgekehrt eine Anfechtungsklage nicht erfolgreich auf eine treuwidrige Stimmabgabe des anfechtenden Gesellschafters gestützt werden.

(OLG Linz 3 R 19/12b; LG Wels 5 Cg 63/11f)

Gesellschafter der beklagten GmbH sind die Klägerin mit 40 % und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei mit 60 % des Stammkapitals. Der Gesellschaftsvertrag der Bekl...

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