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GesRZ 4, August 2013, Seite 224

Höhe des Abfindungsanspruchs, Unternehmensbewertung durch Sachverständige

§§ 23, 76 GmbHG

§§ 35 ff, 357, 359, 405 ZPO

1. Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens. Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit.

2. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn der Sachverständige eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet hätte.

3. Ein Sachverständiger bedient sich keiner grundsätzlich inadäquaten Methode, indem er seinen Überlegungen den Liquidationswert und nicht den Ertragswert zugrunde legt, auch wenn der Liquidationswert (des Unternehmens) höher als der Ertragswert war und eine Liquidation nicht durchgeführt wurde.

(OLG Wien 1 R 81/11f; HG Wien 13 Cg 177/07t)

Die Beklagte ist eine österreichische ...

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