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GesRZ 4, August 2013, Seite 222

Voraussetzungen treuwidriger Stimmrechtsausübung iZm Beschlussfassung über Gewinnausschüttung

§§ 34, 35 Abs 1 Z 1, §§ 39, 41 Abs 1 Z 1 , §§ 61, 82 Abs 1 und 5 GmbHG

§ 114 AktG

§ 1295 ABGB

Das Stimmverhalten kann nur dann treuwidrig sein, wenn die Umstände, die den Verstoß gegen die Treuepflicht begründen, bereits zum Zeitpunkt der Stimmabgabe vorliegen. Tatsachen, die erst nach Fassung des angefochtenen Beschlusses eintreten, können für die Beschlussanfechtung nur insoweit relevant sein, als diese bei der Stimmabgabe für den jeweiligen Gesellschafter zumindest vorhersehbar waren.

OGH 27.2.1013, 6 Ob 17/13p (OLG Linz 1 R 94/12t; LG Wels 26 Cg 129/09b)

Gesellschafter der beklagten GmbH sind die Klägerin mit einer Beteiligung von 40 % und die Nebenintervenientin mit einer Beteiligung von 60 % am Stammkapital. Zwischen den Gesellschaftern ist die Gewinnausschüttung strittig. Der mehrfach geänderte Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält nachfolgende Regelungen: Nach § 7 Abs 11 lit a beschließt die Generalversammlung (im Folgenden: GV) insb über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung und Verteilung des Reingewinnes. Nach dessen Abs 12 lit a bedürfen Beschlüsse gem Abs 11 lit a einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln, wenn vom Reingewinn weniger als die Hälfte ausgeschüttet werden soll.

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