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SWK 31, 1. November 2010, Seite S 929

Offene Fünftelbeträge bei Betriebsaufgabe absetzbar

Die Behandlung offener Fünftelbeträge für die Abfertigungsrückstellung im Fall einer Betriebsaufgabe wird in der Übergangsbestimmung des § 124b Z 68 lit. c EStG nicht geregelt. Aus diesem Grund sind offene Fünftel nach geltendem Dauerrecht im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns abzusetzen ( RV/0041-F/09).

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