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Offene Fünftelbeträge bei Betriebsaufgabe absetzbar
Die Behandlung offener Fünftelbeträge für die Abfertigungsrückstellung im Fall einer Betriebsaufgabe wird in der Übergangsbestimmung des § 124b Z 68 lit. c EStG nicht geregelt. Aus diesem Grund sind offene Fünftel nach geltendem Dauerrecht im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns abzusetzen (-F/09).