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Gesetzesprüfung zur Stiftungseingangssteuer
Die 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter haben Bedenken, dass die Art und Weise der Bemessung der Stiftungseingangssteuer verfassungswidrig ist. Werden einer Stiftung zum Beispiel Wertpapiere oder Unternehmensanteile zugewendet, so ist deren aktueller Wert die Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer. Wird hingegen Grundbesitz zugewendet, so findet die Bemessung dafür auf Grundlage der (völlig veralteten) Einheitswerte statt. Eine solche Verzerrung dürfte, so der VfGH, die Berechnung der Stiftungseingangssteuer unsachlich und daher verfassungswidrig machen. Ob die Bedenken des VfGH tatsächlich zutreffen, wird nun im Gesetzesprüfungsverfahren zu klären sein. Dabei wird die Bundesregierung Gelegenheit erhalten, die Zweifel des VfGH an der Verfassungskonformität zu zerstreuen. Mit einer Entscheidung des Höchstgerichtes in diesem Verfahren ist im 1. Halbjahr 2011 zu rechnen. Prüfungsbeschluss des , unter http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/3/6/1/CH0003/CMS1287126635047/stiftungseingangssteuer_-_pruefung_b1473-09.pdf