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SWK 31, 1. November 2010, Seite T 174

Berechnung der Grundsteuer nicht verfassungswidrig

Der VfGH hat entschieden dass die Berechnung der Grundsteuer verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Eine Beschwerde, in der die Verfassungswidrigkeit behauptet wurde, hat der VfGH als unbegründet abgewiesen. Zwar findet die Berechnung auf Basis der veralteten Einheitswerte statt. Es handelt sich aber, anders als bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer und bei der nunmehr in Zweifel gezogenen Berechnung der Stiftungseingangssteuer, um ein Problem, das ausschließlich das Grundvermögen betrifft. Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen stoßen deshalb - im Gegensatz zu den vorher genannten Beispielen - nicht aufeinander. Auch führt die Anknüpfung an die historischen Einheitswerte typischerweise zu einer Entlastung im Vergleich zu einer Besteuerung anhand aktueller Werte. Die unterschiedliche Wertentwicklung bei den Grundstücken führt somit lediglich dazu, dass die Entlastung nicht gleichmäßig erfolgt. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da die steuerlichen Konsequenzen in diesem Bereich sowohl absolut als auch relativ geringfügig sind. Der Gerichtshof konnte daher bei dieser Situation keine Verfassungswidrigkeit erkennen ().

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