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10. Zulagen und Zuschläge
10.1. Flugzulage für das fliegende Personal (§ 68 Abs. 1 EStG 1988)
10.1.1. Sachverhalt
Fliegendes Personal einer Fluglinie erhält eine Flugzulage ohne Rücksicht auf geflogene Stunden, deren Höhe sich (auch) am Dienstalter und der Flugerfahrung des einzelnen Arbeitnehmers orientiert. Abgegolten werden damit Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeits-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen. Die Flugzulage beträgt im Einzelfall mehr als 60 % des Grundgehalts.
10.1.2. Frage
Ist diese Flugzulage gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 zur Gänze oder zum Teil steuerfrei?
10.1.3. Antwort
Da eine Strahlenschutzverordnung für fliegendes Personal erlassen wurde, ist davon auszugehen, dass Strahlenbelastung vorliegt, die als gefährdend i. S. d. § 68 Abs. 5 dritter Teilstrich EStG 1988 zu beurteilen ist. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind weiters das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift i. S. d. § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 sowie die Angemessenheit der Zulage. Von einer Angemessenheit kann ausgegangen werden, wenn diese Zulage 8 % des Grundlohns nicht übersteigt. Soweit dieses angemessene Ausmaß überschritten wird, liegt ein steuerpflichtiger Bezug vor.
S. S 925Die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bzw. damit zusammenhängender Überstunden erfordert eine k...