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Kriegsopferabgabe Vlbg.
• Werden Kartenspiele ohne Bankhalter im Rahmen eines freien Gewerbes durchgeführt, stellen die Einsätze der Spieler Eintrittsgeld dar und unterliegen der Kriegsopferabgabe. - (§ 1 Vlbg. Kriegsopferabgabegesetz), (Abweisung)
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