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7. Abgrenzung Dienstverhältnis - Werkvertrag
7.1. Sachverhalt
AMS-Dienststellen vergeben jährlich Schulungsaufträge an private Unternehmen, die sie planen und durchführen. Die Planung umfasst auch die Verpflichtung von Vortragenden, bei denen i. d. R. von Weisungsgebundenheit und derart ausgeprägter Eingliederung in das beauftragende Unternehmen auszugehen ist, dass ein Dienstverhältnis vorliegt.
Offensichtlich beschäftigen alle wesentlichen Partner des AMS ihre Vortragenden überwiegend als Selbständige mit Werkvertrag oder als freie Dienstnehmer. Eine Umstellung bzw. Nacherfassung solcher Vortragender als Arbeitnehmer bedeutet für einen einzelnen AMS-Partner eine starke Wettbewerbsverzerrung zu seinen Lasten.
7.2. Frage
Ist die Beurteilung richtig, dass es sich bei diesen Beschäftigungsverhältnissen um lohnsteuerpflichtige Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 handelt, und wie kann diese Wettbewerbsverzerrung durch eine bundesweite Richtigstellung bei der Beurteilung der Vortragenden geändert werden?
7.3. Antwort
Vorrangig ist anhand der Merkmale eines Dienstverhältnisses festzustellen, ob Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. Die Zuordnung der Einkünfte zu § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ist nur dann möglich, wenn auf den Studien-, Lehr- oder Stundenplan die ...