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Beiträge zur Selbstversicherung der Gattin sind keine Werbungskosten
Werbungskosten sind gem. § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 u. a. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Private Krankenversicherungen können gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Derartige Beiträge können im Rahmen der "Topfsonderausgaben" auch für den Ehegatten berücksichtigt werden.
Die Ehegattin des Berufungswerbers ist nicht bei diesem gem. § 123 ASVG mitversichert. Diesfalls wären der Zusatzbetrag für Angehörige gem. § 51d ASVG bzw. vergleichbare Beträge des B-KUVG als Pflichtbeiträge des Versicherten gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig.
Im Berufungsfall ist die Ehegattin jedoch gem. § 16 ASVG selbstversichert. Es liegt somit eine freiwillige und keine Pflichtversicherung vor. Für freiwillige Beiträge solcher Art kommt nur der Abzug als Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Betracht, die jedoch im Zuge des Sonderausgabentopfes nur zu einem Viertel anerkannt werden ().