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SWK 31, 1. November 2010, Seite S 937

Teilweise Strafaufhebung auch bei unvollständiger Selbstanzeige?

Aktuelle BGH-Rechtsprechung ist nicht auf die österreichische Rechtslage übertragbar

Beate Stocker

Der BGH hat mit Beschluss vom , 1 StR 577/09, in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur festgehalten, dass unvollständige Selbstanzeigen keine Strafaufhebung bewirken. Aufgrund der ähnlichen Rechtslage in Österreich drängt sich die Frage auf, ob dadurch auch eine Änderung der ständigen Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte zu erwarten ist.

1. Deutsche Rechtslage

§ 371 der deutschen Abgabenordnung (dAO) regelt die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wie folgt:

"(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der S...

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