Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
2. Aufl. 2012
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2. Kapitel - Rechtsvergleiche
A. Österreichische - deutsche Selbstanzeigebestimmung
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Nachfolgend werden die österreichische und die deutsche Selbstanzeigebestimmung einander gegenübergestellt und die Unterschiede bzw Gemeinsamkeiten herausgearbeitet. Wie unter Rz 1 ff dargestellt, glich § 29 in der Stammfassung der deutschen Vorläuferbestimmung.
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§ 371 AO (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung) idF Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 2011 lautet wie folgt:
„(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder
dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer St...