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8. Zurechnung von Einkünften
8.1. Sachverhalt
Vorträge an einer Fachhochschule sind aufgeteilt nach
• hauptberuflichen Referenten (§ 5a Abs. 1 FHStG),
• nebenberuflichen Referenten (§ 5a Abs. 2, 3 und 4 FHStG),
• Referenten bis zu einer Semesterwochenstunde, Vortragenden in Einzelseminaren/Firmenschulungen.
8.2. Frage
In welchen Fällen ist bei juristischen Personen und Personengesellschaften auf die natürliche Person, den Vortragenden, durchzugreifen, sodass die Einkünfte der natürlichen Person zuzurechnen sind?
S. S 9238.3. Antwort
Da Vortragende an einer Fachhochschule einen Nachweis über ihre wissenschaftlichen, berufspraktischen und pädagogisch didaktischen Qualifikationen zu erbringen haben, können sie immer nur natürliche Personen sein, da nur diese über derartige persönliche Qualifikationen und entsprechende Nachweise verfügen. Für die unmittelbare Zurechnung ist es ohne Belang, ob Vortragende haupt- oder nebenberuflich tätig sind.
Bei Gastvortragenden bzw. fallweisen Vertretungen sind die Einkünfte ebenfalls dem Vortragenden direkt zuzurechnen, es liegen jedoch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bzw. Gewerbebetrieb vor.