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11. Beschränkt steuerpflichtige Vortragende
11.1. Sachverhalt
An einer Fachhochschule unterrichtet ein in Deutschland außerhalb des Grenzgebiets wohnhafter Professor, der täglich nach Deutschland zurückkehrt. Er ist das ganze Jahr über als Arbeitnehmer in Österreich tätig, hält wöchentlich mehrere Vorlesungen, und seine angebotenen Veranstaltungen sind im Lehrplan fix integriert.
11.2. Frage
Wann hat die Besteuerung nach Tarif oder gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zu erfolgen?
11.3. Antwort
Es liegen nichtselbständige Einkünfte vor. Da der Professor ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer ist, hat die Besteuerung nach § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 i. V. m. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 durch Steuerabzug zu erfolgen.
Der Professor ist damit Vortragender i. S. d. § 99 EStG 1988 und als Arbeitnehmer von der Fachhochschule gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 mit 20 % bzw. 35 % der Besteuerung zu unterziehen.