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SWK 31, 1. November 2010, Seite S 925

11. Beschränkt steuerpflichtige Vortragende

11.1. Sachverhalt

An einer Fachhochschule unterrichtet ein in Deutschland außerhalb des Grenzgebiets wohnhafter Professor, der täglich nach Deutschland zurückkehrt. Er ist das ganze Jahr über als Arbeitnehmer in Österreich tätig, hält wöchentlich mehrere Vorlesungen, und seine angebotenen Veranstaltungen sind im Lehrplan fix integriert.

11.2. Frage

Wann hat die Besteuerung nach Tarif oder gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zu erfolgen?

11.3. Antwort

Es liegen nichtselbständige Einkünfte vor. Da der Professor ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer ist, hat die Besteuerung nach § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 i. V. m. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 durch Steuerabzug zu erfolgen.

Der Professor ist damit Vortragender i. S. d. § 99 EStG 1988 und als Arbeitnehmer von der Fachhochschule gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 mit 20 % bzw. 35 % der Besteuerung zu unterziehen.

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