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Strafverfahren: Einleitung
• Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat die Behörde nur dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen wenn u. a. die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann oder der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. - (§ 82 FinStrG), (Abweisung)
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