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Gerichtsgebühren: Nachlass
• Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG 1962 setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. - (§ 9 Abs. 2 GEG 1962), (Abweisung)
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