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Naturschutzabgabe Vlbg.
• Mangels entsprechender nachvollziehbarer Angaben bzw. Vorlage von Aufzeichnungen und anderen Unterlagen zum Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Naturschutzabgabe S. R 12ist die Abgabenbehörde zur Schätzung befugt. - (§ 13 Vlbg. NSchG), (Abweisung)
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