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SWK 7, 1. März 2008, Seite 33

Nachträgliche Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie für 2004

Das BMF vertritt zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2004 folgende Rechtsansicht:

§ 108e Abs. 4 EStG 1988 i. d. F. des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, sieht vor, dass die Prämie nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden kann. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.

Der Gesetzgeber hat die Antragsfrist mit dieser Regelung im Interesse einer konzentrierten, verwaltungsökonomischen Verfahrensabwicklung sowie der zeitnahen budgetären Kalkulierbarkeit der befristet eingeführten Investitionszuwachsprämie erkennbar nur bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft erstreckt (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG, § 108e Rz. 10; ; Sutter, AnwBl 2008, 37). Dementsprechend können Wirtschaftsgüter für eine Investitionszuwachsprämie nicht berücksichtigt werden, die nicht schon in einer Beilage enthalten waren, die bis zur erstmalig eingetretenen Rechtskraft (Ablauf der Berufungsfrist) vorgelegt wurde. Dies gilt...

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