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SWK 7, 1. März 2008, Seite 322

Zurückweisung einer Berufung mangels richtigen Bescheidadressaten

Nach dem Konkursedikt wurde über das Vermögen der Firma X am das Konkursverfahren eröffnet.

In einem Abgabenverfahren tritt nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten nicht handlungsfähig ist (vgl. ). Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. ; , 2007/13/0070). Mit der bloßen Zustellung des an den Gemeinschuldner, die Firma X, gerichteten Umsatzsteuerbescheids 2004 an den Masseverwalter wird dieser gegenüber dem Masseverwalter nicht wirksam (vgl. ), und eine gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der angefochtene Bescheid nicht wirksam erlassen worden. (UFS Wien , RV/2481-W/2007)

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