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SWK 7, 1. März 2008, Seite 322

Zulässigkeit einer Wiederaufnahme

Erfolgte die Veranlagung unter Zugrundelegung des vom Berufungswerber bekanntgegebenen Sachverhalts, liegt keine ausreichende Offenlegung vor, wenn nur die Höhe der Teilwertabschreibung der beigefügten Bilanz zu entnehmen ist. Führt das Finanzamt erst in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch und ergibt sich durch die Vorlage eines Gutachtens, das essenziell für die rechtlich richtige Beurteilung des Sachverhalts war, dass die Teilwertabschreibung zu Unrecht erfolgte, so ist eine Wiederaufnahme aufgrund der erst später festgestellten Tatsachen zulässig ().

Für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ist es nämlich unmaßgeblich, ob die neu hervorgekommenen Tatsachen verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind (). Dies gilt auch dann, wenn der Abgabenbehörde wegen Unterlassens von Ermittlungen ein Vorwurf zu machen ist (), beispielsweise wenn das Finanzamt die Möglichkeit gehabt hätte, sich früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen, und dies schuldhaft unterlassen hat (), somit der gesetzlichen Verpflichtung, die Abgabenerklärungen zu prüfen und E...

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