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SWK 7, 1. März 2008, Seite 12

Abgabenordnung Tirol

Amtshandlungen müssen, um Unterbrechungswirkung zu haben, nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein. Schriftliche Erledigungen unterbrechen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verjährung nur dann, wenn sie ihren Empfänger erreicht haben; diese somit zugestellt wurden. - (§ 156 Tir. LAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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