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Effektive Organisation des Konzernabschlusses i. S. d. § 244 UGB
Aufbau, Ablauf, Messung und Kontrolle
Bei der Organisation eines Konzernabschlusses stellt sich folgendes grundlegendes Problem: Gem. § 244 Abs. 1 UGB sind der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht der Hauptversammlung zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens vorzulegen. Daraus ist ableitbar, dass die Frist für die Aufstellung des Konzernabschlusses mit jener des Einzelabschlusses übereinstimmt, der Konzernabschluss somit innerhalb von fünf Monaten nach dem Bilanzstichtag dem Aufsichtsrat des Mutterunternehmens vorgelegt werden muss. Da der zeitliche Spielraum für die Erstellung des Konzernabschluss aufgrund der gesetzlichen Frist somit sehr gering ist, sollte die gesamte Organisation des Rechnungswesens des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen über den Einzelabschluss hinaus auf die Erstellung des Konzernabschlusses ausgerichtet sein.
1. Aufbauorganisation
Aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit der Tochtergesellschaften mit all ihren rechtlichen Konsequenzen, wozu noch in der Regel eine räumliche - i. S. einer geographischen - Trennung kommt, bedarf es für eine ordnungsgemäße Konzernrechnungslegung einer für diesen Zweck eingerichteten zentralen Aufbauorganisation, die durch die beiden Funktionsbereiche ...