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SWK 17, 15. Juni 2007, Seite K 7

Absetzung für Abnutzung bei Mietobjekten

Absetzung für Abnutzung bei Mietobjekten (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG)

Das Wahlrecht zur Höhe des AfA-Abzugs steht grundsätzlich bei Inbetriebnahme eines Gebäudes zu. Nur dann, wenn sich die Nutzungsverhältnisse grundlegend ändern (Wechsel im Nutzungseinsatz, der auch zu einer Änderung des AfA-Satzes führt; außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung; Verlängerung der Restnutzungsdauer wegen nachträglicher Herstellungsaufwendungen), kann aufgrund eines dann angetretenen Nachweises von den gesetzlichen AfA-Sätzen auf eine nachgewiesene AfA umgestiegen werden. Dabei besteht für die Behörde keine Bindungswirkung an Vorjahre; die Behörde kann AfA-Sätze zunächst unbeanstandet lassen und erst für spätere Veranlagungszeiträume eine entsprechende Nachweisführung verlangen. Ein Gutachten kann aber nicht allein deshalb verworfen werden, weil es rückwirkend erstellt worden ist; dies gilt nur für rückwirkende Parteienvereinbarungen ().

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