Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsteuerabzug wegen geplanter Vermietung
Vorsteuern können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG 1994 erzielt. Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst. Kann aufgrund der Gestaltung der zu vermietenden Räumlichkeiten auf eine besondere Eignung für eine gewerbliche Nutzung geschlossen werden und steht aufgrund der sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umstände die künftige steuerpflichtige Vermietung von Beginn der Investitionstätigkeit an mit ziemlicher Sicherheit fest, dann ist von Beginn an die Unternehmereigenschaft des künftigen Vermieters und damit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben ().