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SWK 17, 15. Juni 2007, Seite 531

Änderung der Pauschalierungsverordnung für Lebensmittelhändler und Gaststätten in Vorbereitung

Gaststättenpauschalierung bei Tabakumsätzen mit Bestellungsvertrag und Provisionseinnahmen (z. B. Lotto/Toto)

Rainer Hack

Laut Auskunft der Wirtschaftskammer Wien gibt es in Österreich bereits 1.792 Gaststätten, die einen Bestellungsvertrag mit der Monopolverwaltung haben. Der folgende Artikel soll die Problematik bei Tabakumsätzen mit Bestellungsvertrag sowie bei Provisionseinnahmen (vor allem Lotto/Totto) aufzeigen:

1. Die Ausgangslage

Gem. § 17 Abs. 4 und Abs. 5 EStG können vom Bundesminister für Finanzen Verordnungen für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Für das Gaststättengewerbe (VO zu § 17 Abs. 4 und 5 EStG, BGBl. II Nr. 227/1999) wurde eine derartige Verordnung erlassen, die erstmals ab dem Jahr 2000 angewendet werden konnte.

Voraussetzung für die Anwendung ist gem. § 2 Abs. 1 dieser VO, dass

1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden und

2. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 BAO) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 255.000 Euro (3,5 Millionen Schilling) betragen.

Gem. § 125 Abs. 1 BAO wird auf die Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 verwiesen, womit es sich bei den 255.000 Euro um eine Nettogrenze handelt.

Gem. § 2 Abs. 2 der VO für Gaststättengewerbe liegen Betriebe des Gaststättengewerbes dann vor, wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden und Umsätze überwiegend aus derartige...

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