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SWK 17, 15. Juni 2007, Seite 549

Fallgruben im Gebührengesetz

Welche unbeabsichtigten Fehler können passieren?

Clemens Endfellner und Manfred Kuster

Das Gebührengesetz ist ein Exot im Abgabenrecht. Dies resultiert aus seiner Entstehungsgeschichte und der häufig schwer nachvollziehbaren Logik. Es besteht ein rechtspolitisch und rechtsanwendungsmäßig unheilvoller Synkretismus denkbarer Grundkonzepte.Aufgrund des Zusammentreffens der streng formalen Betrachtungsweise im Gebührengesetz und der, wie in § 21 BAO generell bestimmt, Notwendigkeit, den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform eines Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen, passieren vermeidbare Fehler, deren Folgen oft nicht mehr zu korrigieren sind. Einige dieser Fallgruben werden im Folgenden geschildert, wobei ausschließlich die Rechtsgeschäftsgebühren thematisiert werden.

1. Grundsätze bei Rechtsgeschäftsgebühren

Bei den Rechtsgeschäftsgebühren gelten einige Grundsätze, auch wenn diese fast regelmäßig wieder durchbrochen werden. So ist ein in den Tarifposten des § 33 GebG aufgezähltes Rechtsgeschäft nur dann gebührenpflichtig, wenn darüber eine Urkunde errichtet wurde. Eine Urkunde ist ein schriftliches Beweismittel über ein Rechtsgeschäft. Laut VwGH ist ein Schriftstück bereits dann Urkunde, wenn es Angaben über Art und Umfang wenigstens eines durch ...

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