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Gewerblicher Grundstückshandel bei Makler
Ein Makler verkaufte 1993 insgesamt elf Wohnungen und 1995 drei Wohnungen. Diese Tätigkeit wird als gewerblicher Grundstückshandel angesehen, weil die An- und Verkäufe auf planmäßige Art und Weise erfolgten. Strittig war nur die Einbeziehung von zwei Dachgeschosswohnungen, die vorübergehend als Wohnsitz verwendet worden sind. Auch diese Wohnungen stellen notwendiges Betriebsvermögen dar. Erst bei einer dauerhaften privaten Nutzung ehemals betrieblich genutzter Räumlichkeiten ist eine Entnahme ins Privatvermögen anzunehmen. Doch im gegenständlichen Fall erfolgte die Veräußerung ohnedies innerhalb von zehn Jahren; sie wäre also auch bei Privatvermögen (wenn die Wohnungen von Anfang an nur privat verwendet worden wären) steuerpflichtig gewesen. Die Hauptwohnsitz-Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG kommt nur dann zum Zuge, wenn die Wohnung seit der Anschaffung und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz dient. Da der Bfr. seinen Hauptwohnsitz in der einen Dachgeschosswohnung aber bereits über ein Jahr vor dem Verkauf aufgegeben und in der anderen Wohnung erst nach einem Jahr ab Fertigstellung begründet hat, würde die Befreiung auch nicht vorliegen. Auch bei Eigentumswohnungen b...