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SWK 17, 15. Juni 2007, Seite 113

Einheitliche und gesonderte Feststellung - ein Praxistest

Stellungnahme zum Schreiben des BMF

Gerhard Kohler

Als Redakteur der SWK habe ich die in SWK-Heft 14/15/2007, Seite T 85, beschriebenen Erfahrungen des Steuerinsiders nunmehr in der Praxis getestet. Als Steuerberater, der extrem viel mit Feststellungsverfahren, insbesondere im Bereich Vermietung und Verpachtung, beschäftigt ist und damit sicherlich als Praktiker gelten darf, fühle ich mich durch die Stellungnahme des BMF etwas gepflanzt.

Mit BGBl. I Nr. 99/2006 wurde die Verpflichtung zur Angabe der ASVG-Nummer bei Feststellungserklärungen eingeführt. Daraufhin hat allein meine Kanzlei hunderte S. 114von Miteigentümern um Bekanntgabe der ASVG-Nummer angeschrieben, was zu einem nicht unbeträchtlichen Verwaltungsaufwand geführt hat. Dabei schien es für mich sinnvoll, einmal diese Arbeit durchführen zu lassen, weil eben die Sozialversicherungsnummer lebenslang gleich bleibt und damit ein unverwechselbares Kennzeichen eines Steuerpflichtigen ist. Die Steuernummer, die sich bei jedem Umzug etc. ändert, ist sicherlich kein vergleichbares Identifikationsmerkmal.

Wenn nun rückwirkend die Sozialversicherungsnummer (nur für die Feststellungen) nicht mehr erforderlich ist, dann übersehen die beiden Projektverantwortlichen, dass gerade für 2006 durch die Zusa...

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