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SWK 17, 15. Juni 2007, Seite W 70

OGH: Nachweismodell bei Grunderwerb widerspricht Kapitalverkehrsfreiheit

In seiner Entscheidung vom , 3 Ob 258/06x, verdeutlicht der OGH, dass das Erfordernis von Nachweisen mit vorhergehender Negativbestätigung beim Grunderwerb durch EU-Bürger eine unzulässige, weil unverhältnismäßige Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EG darstellt. Nach § 4 Abs. 5 Wr. Ausländergrunderwerbsgesetz müsste ein EU-Ausländer, der als Bieter zugelassen werden will, im Zwangsversteigerungsverfahren behaupten, die Ausübung einer der Grundfreiheiten in Anspruch zu nehmen, und dazu von der Grundverkehrsbehörde zu prüfende Nachweise vorlegen. Aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts folgt die Unanwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung über die Pflicht zur Vorlage einer Negativbestätigung. Folglich genügen im Zwangsversteigerungsverfahren die Vorlage eines geeigneten Nachweises für die EU-Staatsbürgerschaft des Bietinteressenten und die Erklärung, welche der im EG-Vertrag bzw. im EWR-Abkommen garantierten Freiheiten er in Anspruch nimmt.

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