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Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (§ 24 EStG)
Strittig war, ob eine Betriebsaufgabe einer gewerblichen Zimmvermietung bereits mit Beginn einer Gesamtvermietung vorliegt. Aus der Gesamtheit der gegebenen Umstände ergibt sich für das Jahr 1986 bzw. für das Jahr 1987 keinesfalls die Beurteilung, dass der Bw. seine bisherige gewerbliche Tätigkeit (Zimmervermietungen im gegenständlichen Fremdenheim) nach einer allfälligen Beendigung des Mietverhältnisses mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen (fortsetzen) wollte bzw. könnte (der Mietvertrag war auf eine Mietdauer von sechs Jahren gerichtet). S. K 8Auch der sonstige Inhalt des Mietvertrags lässt nicht erkennen, dass dem Vermieter mit hoher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit genommen worden ist, den Betrieb in absehbarer Zeit wieder auf eigene Rechnung zu führen. So verpflichtet sich bspw. die Mieterin, die Baulichkeiten und das Inventar in ordentlichem Zustand zu erhalten und bei Beendigung des Mietverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Weiters dürfen bestimmte bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Alle diese Vertragsbestimmungen sprechen gegen die Absicht ...