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SWK 27, 20. September 2007, Seite 137

Beobachtungsjahre für den Eintritt der Rechnungslegungspflicht

Erleichterungen im UGB und deren Interpretation durch die EStR

Günther Hackl

Welche Beobachtungsjahre für den Eintritt der Rechnungslegungspflicht nach UGB heranzuziehen sind, hängt vom Bestand oder Nichtbestand der Rechnungslegungspflicht gem. HGB vor dem ab. Dies festzustellen, gestaltet sich oft schwierig, da die Rechnungslegungspflicht von der Vollkaufmannseigenschaft und somit meist vom Erfordernis eines "in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes" abhing. Übergangsregelungen im UGB erleichtern einerseits diese Feststellung, werfen jedoch andererseits neue Fragen auf.

1. Weshalb bedarf es einer Erleichterung?

Ob ein in kaufmännischer Art und Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ist nicht messbar, sondern im Einzelfall nach den tatsächlichen Umständen aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Es kommt also nicht alleine auf die Höhe des Umsatzes, die Anzahl der Mitarbeiter oder die Ausstattung an, sondern darauf, ob nach der Art des Betriebes (in qualitativer und quantitativer Hinsicht) kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind.

Dies wurde z. B. in folgenden Fällen verneint:

• Reinigungsunternehmen, das trotz hohen Umsatzes nur einfache typisierte Leistungen erbringt;

• Herrenkonfektionsgeschäft mit nur einer Ve...

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