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SWK 27, 20. September 2007, Seite 752

Mietzinsbeihilfe - Zusammenrechnung der Einkünfte

Die Bw. lebte bis zu ihrer Scheidung im Jahr 1975 gemeinsam mit ihrem Gatten in aufrechter Ehe in H. Auch nach erfolgter Scheidung diente die Wohnung in H sowohl der Bw. als auch dem Gatten weiterhin als Hautwohnsitz, und dort befand sich jeweils auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen.

Gem. den gesetzlichen Bestimmungen des § 107 EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses (u. a. aufgrund vom Vermieter eingehobener Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach § 45 MRG) als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG) berücksichtigt, wenn diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hauptmieters wesentlich beeinträchtigen. Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrags abgegolten.

Gem. § 25 BAO wird bei den geschiedenen Ehegatten die Eigenschaft als Angehörige i. S. d. BAO keineswegs aufgehoben. Das bedeutet für o. a. Sachverhalt, dass entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung der Mietzinsbeihilfe (§ 107 EStG 1988) bei Mitbenützung der betreffenden Wohnung durch einen Angehörigen für Zwecke der Berechnung einer Mietzinsbeihilfe das Einkommen der Bw. und das ihres geschiedenen Gatten zusammenzurechnen sind. Da mit dem "gemeinsamen" E...

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